Namentliche Meldepflicht von Krankheiten (§ 6 IfSG)

Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an:

Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:

Namentliche Meldung bei:

    a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
    b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei:


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