Infos & Hilfsmittel

Meldepflicht

Wichtige Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, "übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und Ihre Weiterverbreitung zu verhindern".

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert Koch-Institut (RKI) eine besondere Bedeutung zu. Auf der Instituts-Homepage sind weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar. Dort erhalten Sie auch aktuelle Informationen über jene Falldefinitionen, die für die Meldung einer Infektionskrankheit oder den Nachweis eines entsprechenden Erregers erfüllt sein müssen.

Im IfSG werden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger gelistet. Auch die notwendigen Angaben, die eine Meldung enthalten muss, werden definiert. Zur Meldung verpflichtetet sind Ärzte und Labore. Dabei wird zwischen der namentlichen Meldung unter Angabe von Namen und Vornamen der betroffenen Person an das Gesundheitsamt und der nichtnamentlichen Meldung an das Robert Koch-Institut unterschieden. Namentlich zu melden sind vor allem Erreger, die eine direkte Maßnahme durch das Gesundheitsamt erfordern könnten. Bei nicht namentlich zu meldenden Nachweisen erfolgt eine fallbezogene Pseudonymisierung.

Bei der namentlichen Meldung eines Krankheitserregers durch das Labor richtet sich die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes nach dem Ort der Arztpraxis, die diese Laboruntersuchung bei dem Patienten veranlasst hat (§7 IfSG). Das Robert-Koch-Institut hat auf seinen Internetseiten dazu ein sehr hilfreiches PLZ-Tool bereitgestellt, dass eine Zuordnung des zuständigen Gesundheitsamt anhand der Postleitzahl ermöglicht.

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